Die energetischen Anforderungen an neue Wohnbauten und Nicht-Wohnbauten verschärft sich ab dem 01.01.2016. Dadurch werden sich unweigerlich auch die Baukosten erhöhen.
Welche Termine sind maßgebend?
Unter die verschärften Anforderungen der EnEV 2016 fallen Bauvorhaben für die der Bauherr einen Bauantrag nach dem 31.12.2015 stellt. Dies gilt auch für Bauanzeigen nach dem 31.12.2015 sowie auch für Objekte welche weder eine Genehmigung noch einer Anzeige bedürfen und nach dem 31.12.2015 begonnen werden.
Dies trifft auch zu für Anbauten und Ausbauten im Bestand.
Wer die Nutzfläche bei An- und Ausbauten über 50m² erhöht und gleichzeitig einen neuen Wärmeerzeuger installiert, muss dafür sorgen, dass die neu angebauten bzw. ausgebauten Gebäudeteile den Anforderungen der EnEV 2016 stand halten.
Besonders zu beachten ist, dass bei Bauträgerprojekten die Gefahr besteht, dass der Bauantrag für das Projekt noch vor der Verschärfung (31.12.2015) eingereicht und auch genehmigt wird. Die Fertigstellung kann jedoch wesentlich später erfolgen bzw. das Objekt oder Objektteile zum Verkauf angeboten werden.
Um die Verbraucher, welche erwarten dürfen, dass ein angebotener Neubau die Anforderungen der neuesten EnEV erfüllt, hier zu schützen, ist beispielsweise bei Bauvorhaben, welche unter das Bauträgergesetzt fallen besondere Vorsicht geboten.
Wenn zwischen dem Bauantrag und der Fertigstellung eine erhebliche Zeitspanne liegt bzw. die Jahreswende überschritten wird, können sich berechtigterweise Probleme ergeben. Hier sollte gegebenenfalls bei einer Vertragsprüfung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Die verschärften Vorschriften treten erst für Anträge und Genehmigungen aber 01.01.2016 in Kraft.
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